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Satzung
 
 

 

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Tauchclub Saar Neunkirchen e.V., in verkürzter Form „TC Saar“ genannt. Er hat seinen Sitz in Neunkirchen und ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts Neunkirchen unter der Nr. 357 eingetragen. Der TC Saar gehört dem Saarländischen Tauchsportbund (STSB) und dem Verband Deutscher Sporttaucher (VDST) an.

 

§ 2
Zweck und Aufgabe

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der tauchsportlichen Interessen und die Ausbildung seiner Mitglieder auf allen tauchsportlichen Gebieten. Die Tätigkeit des TC Saar erfolgt unter Beachtung parteipolitischer, weltanschaulicher und konfessioneller Neutralität. Wehrpolitische Ziele werden nicht verfolgt. Das Verbandsleben vollzieht sich in allen Bereichen auf der Basis demokratischer Prinzipien.

Der TC Saar tritt für den umfassenden Schutz aller Tier- und Pflanzenarten ein und fördert die Belange des internationalen Umwelt- und Gewässerschutzes und den Schutz kulturhistorischer Unterwasserfundstellen.

Der TC Saar verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der geltenden Abgabeverordnung.

Mittel des TC Saar dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des TC Saar fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3
Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden:

Personen beiderlei Geschlechts. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitglieder müssen bereit sein, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Satzung anzuerkennen und die Anordnungen des Vorstandes sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.

Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, ohne Pflichten, können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

Über die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme ist dem Mitglied mitzuteilen. Sie wird erst wirksam bei der Zahlung des ersten Beitrages und der Aufnahmegebühr. Bei der Aufnahme ist dem Mitglied der Inhalt der Satzung zur Kenntnis zu bringen.

Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

Austritt:

Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.

Ausschluss eines Mitgliedes:

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt, wenn:

1. das Mitglied trotz wiederholter schriftlicher Mahnungen länger als 3 Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist, ohne dass soziale Notlage vorliegt (bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder sogar aufheben);

2. Verweigerung der Beitragszahlung vorliegt;

3. das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt, die Sportdisziplin grob verletzt und gegen die Anordnung des Vorstandes und Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt.

Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussschreibens das Recht des Einspruches zu. Dieser Einspruch muss schriftlich und begründet an den Vorstand gerichtet sein. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

 

§ 4
Mitgliedsbeiträge

Der Vorstand schlägt die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr der Mitgliederversammlung vor, die darüber einen Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit herbeiführt. Die Beiträge sind in Geld zu erbringen und gliedern sich in: Einzelbeitrag, Familienbeitrag, Schüler- und Studentenbeitrag. Sie sind halbjährlich im Voraus zu entrichten.

 

§ 5
Verwaltung des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

1. der 1. Vorsitzende

2. der 2. Vorsitzende

3. der Kassierer

4. der Schriftführer

5. der Beisitzer

6. der Sachabteilungsleiter für Tauchausbildung

(der Sachabteilungsleiter soll mindestens im Besitz einer ÜL F Lizenz des VDST und DSB sein)

7. der Jugendwart

Der Verein wird durch den Vorstand verwaltet. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind geschäftsführende Vorstände. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben.

Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, leitet dieselben und stellt die Tagesordnung auf. In seinem Verhinderungsfalle wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Vorschläge von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung müssen von ihm auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Zu den Sitzungen des Vorstandes, die nach Bedarf stattfinden, lädt der 1. Vorsitzende unter Beifügung der Tagesordnung innerhalb einer Frist von 8 Tagen ein. Dringende Sitzungen können nach Bedarf kurzfristig anberaumt werden.

Der Vorstand ist auf Antrag der Hälfte seiner Mitglieder einzuberufen. Über seine Sitzungen ist ein von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu führen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihm satzungsmäßig angehörenden Mitglieder anwesend ist.

Die Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muss geheim abgestimmt werden.

 

§ 6
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.

Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden durch den Vorstand 14 Tage vor Beginn unter Mitteilung der Tagesordnung in schriftlicher Form einberufen und sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres stattfinden.

Über alle Mitgliederversammlungen, vornehmlich über die darin gefassten Beschlüsse, ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu führen und durch den 1. Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterzeichnen.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre und Ehrenmitglieder.

Der 1. Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfalle dessen Vertreter, leitet die Mitgliederversammlungen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§ 7
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 10 % der Mitglieder die Einberufung, unter Angabe der Gründe, beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 8
Wahlen

Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder und zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, d.h. eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Der 1. Vorsitzende wird in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt.

 

§ 9
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Kassenprüfer haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen. Sie berichten darüber schriftlich der Mitgliederversammlung und stellen Antrag auf Entlastung des Vorstandes und des Kassierers.

 

§ 10
Satzungsänderungen

Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderungen der Satzung bedürfen in ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.

 

§ 11
Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der gesamten Mitgliederzahl erschienen ist. Ist diese Zahl nicht erreicht, so muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließt. Die Mitgliederversammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren, die in das Vereinsregister einzutragen sind.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall seines bisherigen Zweckes, fallen die verbleibenden Mittel – nach Erfüllung aller sonstigen Verbindlichkeiten – an den STSB, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12
Haftungsausschluss

Die Haftung des Vereins für Schäden an Rechtsgütern seiner Mitglieder ist ausgeschlossen, soweit diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein wird auf Schäden beschränkt, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzungen seiner Geschäftsführungspflichten beruhen.

Der Verein stellt den Vorstand von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, soweit diese nicht Schäden zum Gegenstand haben, die durch den Vorstand grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.

 

§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Anerkennung durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 11. 03. 2005 in Kraft.