|
§
1
Name und Sitz des Vereins
Der
Verein führt den Namen Tauchclub Saar Neunkirchen e.V.,
in verkürzter Form TC Saar genannt. Er
hat seinen Sitz in Neunkirchen und ist in das Vereinsregister
des zuständigen Amtsgerichts Neunkirchen unter der
Nr. 357 eingetragen. Der TC Saar gehört dem Saarländischen
Tauchsportbund (STSB) und dem Verband Deutscher Sporttaucher
(VDST) an.
§
2
Zweck und Aufgabe
Der
Zweck des Vereins ist die Förderung der tauchsportlichen
Interessen und die Ausbildung seiner Mitglieder auf allen
tauchsportlichen Gebieten. Die Tätigkeit des TC Saar
erfolgt unter Beachtung parteipolitischer, weltanschaulicher
und konfessioneller Neutralität. Wehrpolitische Ziele
werden nicht verfolgt. Das Verbandsleben vollzieht sich
in allen Bereichen auf der Basis demokratischer Prinzipien.
Der
TC Saar tritt für den umfassenden Schutz aller Tier-
und Pflanzenarten ein und fördert die Belange des internationalen
Umwelt- und Gewässerschutzes und den Schutz kulturhistorischer
Unterwasserfundstellen.
Der
TC Saar verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte
Zwecke der geltenden Abgabeverordnung.
Mittel
des TC Saar dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des TC Saar fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
3
Mitgliedschaft
Mitglieder
des Vereins können werden:
Personen
beiderlei Geschlechts. Bei Minderjährigen ist die schriftliche
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die
Mitglieder müssen bereit sein, die Zwecke des Vereins
zu fördern, die Satzung anzuerkennen und die Anordnungen
des Vorstandes sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung
zu respektieren.
Zu Ehrenmitgliedern
mit allen Rechten, ohne Pflichten, können Mitglieder
aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher
Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
ernannt werden.
Über
die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein beschließt
der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme
ist dem Mitglied mitzuteilen. Sie wird erst wirksam bei
der Zahlung des ersten Beitrages und der Aufnahmegebühr.
Bei der Aufnahme ist dem Mitglied der Inhalt der Satzung
zur Kenntnis zu bringen.
Die
Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
Austritt:
Der
freiwillige Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist
schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.
Ausschluss
eines Mitgliedes:
Der
Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird durch den
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem
betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt, wenn:
1. das
Mitglied trotz wiederholter schriftlicher Mahnungen länger
als 3 Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung im
Rückstand ist, ohne dass soziale Notlage vorliegt (bei
sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden
oder sogar aufheben);
2. Verweigerung
der Beitragszahlung vorliegt;
3. das
Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und
die Interessen des Vereins schädigt, die Sportdisziplin
grob verletzt und gegen die Anordnung des Vorstandes und
Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt.
Dem
Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen
nach Zustellung des Ausschlussschreibens das Recht des Einspruches
zu. Dieser Einspruch muss schriftlich und begründet
an den Vorstand gerichtet sein. Über den Einspruch
entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der
Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
§
4
Mitgliedsbeiträge
Der
Vorstand schlägt die Höhe der Beiträge und
der Aufnahmegebühr der Mitgliederversammlung vor, die
darüber einen Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit
herbeiführt. Die Beiträge sind in Geld zu erbringen
und gliedern sich in: Einzelbeitrag, Familienbeitrag, Schüler-
und Studentenbeitrag. Sie sind halbjährlich im Voraus
zu entrichten.
§
5
Verwaltung des Vereins
Organe
des Vereins sind:
1. die
Mitgliederversammlung
2. der
Vorstand.
Der
Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. der
1. Vorsitzende
2. der
2. Vorsitzende
3. der
Kassierer
4. der
Schriftführer
5. der
Beisitzer
6. der
Sachabteilungsleiter für Tauchausbildung
(der
Sachabteilungsleiter soll mindestens im Besitz einer ÜL
F Lizenz des VDST und DSB sein)
7. der
Jugendwart
Der
Verein wird durch den Vorstand verwaltet. Der 1. Vorsitzende
und der 2. Vorsitzende sind geschäftsführende
Vorstände. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jeder von ihnen ist zur alleinigen
Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2.
Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das
Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben.
Alle
Ämter im Vorstand sind Ehrenämter. Es darf keine
Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der
1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein,
leitet dieselben und stellt die Tagesordnung auf. In seinem
Verhinderungsfalle wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
Vorschläge von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung
müssen von ihm auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Zu den
Sitzungen des Vorstandes, die nach Bedarf stattfinden, lädt
der 1. Vorsitzende unter Beifügung der Tagesordnung
innerhalb einer Frist von 8 Tagen ein. Dringende Sitzungen
können nach Bedarf kurzfristig anberaumt werden.
Der
Vorstand ist auf Antrag der Hälfte seiner Mitglieder
einzuberufen. Über seine Sitzungen ist ein von dem
1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnendes
Protokoll zu führen.
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der ihm satzungsmäßig angehörenden Mitglieder
anwesend ist.
Die
Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden Vorstandsmitglieder. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes
muss geheim abgestimmt werden.
§
6
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
Sie hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.
Mitgliederversammlungen
finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden durch
den Vorstand 14 Tage vor Beginn unter Mitteilung der Tagesordnung
in schriftlicher Form einberufen und sollte im 1. Quartal
des Kalenderjahres stattfinden.
Über
alle Mitgliederversammlungen, vornehmlich über die
darin gefassten Beschlüsse, ist durch den Schriftführer
ein Protokoll zu führen und durch den 1. Vorsitzenden
und den Schriftführer zu unterzeichnen.
Stimmberechtigt
sind alle Mitglieder über 18 Jahre und Ehrenmitglieder.
Der
1. Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfalle dessen Vertreter,
leitet die Mitgliederversammlungen.
Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung
mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig
ist.
Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§
7
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit
einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet,
wenn 10 % der Mitglieder die Einberufung, unter Angabe der
Gründe, beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung
hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
§
8
Wahlen
Die
Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder
und zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren. Die
Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, d.h. eine Stimme
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen.
Der 1. Vorsitzende wird in geheimer schriftlicher Abstimmung
gewählt.
§
9
Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Kassenprüfer
haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte
des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluss
zu überprüfen. Sie berichten darüber schriftlich
der Mitgliederversammlung und stellen Antrag auf Entlastung
des Vorstandes und des Kassierers.
§
10
Satzungsänderungen
Über
Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder. Die Änderungen der Satzung bedürfen
in ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.
§
11
Auflösung des Vereins
Über
die Auflösung des Vereins beschließt eine zu
diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte
der gesamten Mitgliederzahl erschienen ist. Ist diese Zahl
nicht erreicht, so muss eine neue Mitgliederversammlung
einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von 3/4
der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins
beschließt. Die Mitgliederversammlung ernennt einen
oder mehrere Liquidatoren, die in das Vereinsregister einzutragen
sind.
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall
seines bisherigen Zweckes, fallen die verbleibenden Mittel
nach Erfüllung aller sonstigen Verbindlichkeiten
an den STSB, der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§
12
Haftungsausschluss
Die
Haftung des Vereins für Schäden an Rechtsgütern
seiner Mitglieder ist ausgeschlossen, soweit diese nicht
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
beruhen.
Die
Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein wird auf
Schäden beschränkt, die auf vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Verletzungen seiner Geschäftsführungspflichten
beruhen.
Der
Verein stellt den Vorstand von Schadensersatzansprüchen
Dritter frei, soweit diese nicht Schäden zum Gegenstand
haben, die durch den Vorstand grob fahrlässig oder
vorsätzlich verursacht wurden.
§
13
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt mit Anerkennung durch die ordentliche Mitgliederversammlung
am 11. 03. 2005 in Kraft.
|